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Pressekonferenz in Seoul: Europäische Experten halten unterzeichnete Schreiben zur Religionsfreiheit in Südkorea hoch, darunter Hans Noot, Michael Langhans und Massimo Introvigne
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Religionsfreiheit in Südkorea: Europäische Organisationen erheben ihre Stimme in Seoul

Am 7. August 2026 fand im Seoul Foreign Correspondents’ Club eine Pressekonferenz europäischer Menschenrechts- und Religionsfreiheitsorganisationen statt. Thema: die Religions- und Meinungsfreiheit in Südkorea und die Behandlung hochbetagter Religionsführer in der Untersuchungshaft – insbesondere der Fall von Lee Man-hee (95), Gründer der Shincheonji Church of Jesus.

Organisiert wurde die Konferenz von Human Rights Without Frontiers (HRWF) zusammen mit CAP Liberté de Conscience (CAP LC), FOREF, dem Center for Studies on New Religions (CESNUR) und dem Magazin Bitter Winter. Die Organisationen betonten: Es gehe nicht um Theologie. Entscheidend sei, ob Südkorea seine verfassungsrechtlichen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen auch gegenüber religiösen Minderheiten gleichermaßen anwendet.

Für uns als Shincheonji-Gemeinde Frankfurt ist diese Stimme aus Europa wichtig. Über Schuld entscheidet allein die Justiz. Es gilt die Unschuldsvermutung. Was uns bewegt, ist die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft eines Hochbetagten.

Blick in den Saal der Pressekonferenz zu Freedom of Religion and Expression in South Korea im Foreign Correspondents’ Club, Korea Press Center
Pressekonferenz im Foreign Correspondents’ Club, Korea Press Center: „Freedom of Religion and Expression in South Korea: International Concerns and Perspectives.“

Untersuchungshaft von Lee Man-hee (95)

Im Zentrum stand die Untersuchungshaft von Lee Man-hee (이만희). Er ist 95 Jahre alt und befindet sich im Zusammenhang mit Vorwürfen zu politischen Aktivitäten und Wahlen in Untersuchungshaft – noch ohne Urteil.

Die Organisationen hinterfragten, ob Untersuchungshaft notwendig und verhältnismäßig sei, gerade bei einem Menschen in so hohem Alter und bei Vorwürfen ohne Gewalt. Sie riefen die südkoreanischen Behörden auf, mildere Mittel zu prüfen.

Untersuchungshaft ist kein Schuldspruch. Unter der Unschuldsvermutung gilt eine angeklagte Person bis zu einem gerichtlichen Urteil als unschuldig. Dieses Prinzip müsse besonders sorgfältig gelten, wenn die betroffene Person hochbetagt und potenziell vulnerabel ist.

Thierry Valle, Präsident von CAP Liberté de Conscience, verwies auf internationale Verpflichtungen Südkoreas: den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1990) und das Übereinkommen gegen Folter (UNCAT, 1995). Er stellte die Frage, ob die Inhaftierung eines 95-jährigen Religionsführers vor dem Prozess mit Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit und humaner Behandlung vereinbar sei. Als Vergleich nannte er Fälle in Asien, in denen hochbetagte Religionspersönlichkeiten etwa Kaution oder Hausarrest erhielten.

Breiterer Kontext: auch Hak Ja Han (83)

Die Konferenz bezog sich auch auf den Fall der 83-jährigen Hak Ja Han (한학자), Präsidentin der Family Federation for World Peace and Unification, in einem gesonderten Verfahren.

Die Organisationen forderten keine Ausnahme von Strafverfahren. Ihr Punkt: Alter, Gesundheit, Unschuldsvermutung und verfügbare Alternativen müssen ernsthaft geprüft werden, bevor Untersuchungshaft angeordnet oder fortgesetzt wird.

Hans Noot, Associate Director von HRWF, stellte die Frage über Einzelfälle hinaus: Demokratische Gesellschaften werden daran gemessen, wie sie unbeliebte oder umstrittene Minderheiten behandeln.

FOREF und Michael Langhans: rechtliche Einordnung

Michael Langhans, Geschäftsführer von FOREF Deutschland, legte eine rechtliche Analyse der Untersuchungshaft Lees vor. Er fragte, ob fortgesetzte Untersuchungshaft nötig sei, wenn die Staatsanwaltschaft bereits genug Material für eine Anklage habe.

Zudem stellte er die Neutralität der Ermittlung in Frage: Ob Bezeichnungen wie „Sekte“ oder „Kult“ die Deutung von Vorwürfen beeinflussen können. Ein Staat darf mutmaßliche Straftaten untersuchen – die religiöse Identität selbst darf aber kein Grund für erhöhten Verdacht oder härtere Behandlung sein.

Für uns in Frankfurt hat dieser Name Bedeutung: Mitte Juli standen wir bereits im Austausch mit Michael Langhans. Dass FOREF denselben Maßstab – Verhältnismäßigkeit, Unschuldsvermutung, faire Einordnung – nun auch in Seoul öffentlich macht, unterstreicht die Kontinuität dieses Anliegens.

Internationale Dimension und Mandela-Regeln

Márk Nemes (CESNUR) betonte, Shincheonji sei eine internationale Bewegung mit Gemeinden in vielen Ländern. Entwicklungen in Südkorea können Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus haben. Mitglieder andernorts haben nach den Artikeln 18 und 19 des ICCPR das Recht, ihre Religion zu praktizieren und auszudrücken.

Massimo Introvigne, Managing Director von CESNUR und Herausgeber von Bitter Winter, verwies auf die UN-Nelson-Mandela-Regeln: Bei extrem hochbetagten Inhaftierten ohne Gewaltvorwurf seien Alternativen zur Haft zu prüfen. Er hinterfragte zudem, ob Vorwürfe zur politischen Teilhabe rechtlich zu weit gefasst seien.

Am Ende unterzeichneten die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einen offenen Brief mit der Forderung, Lee Man-hee unverzüglich freizulassen. Die Organisationen riefen Behörden, Medien und die internationale Gemeinschaft auf, die Fälle an den Maßstäben von fairem Verfahren, Verhältnismäßigkeit und Religionsfreiheit zu messen.

Was uns als Gemeinde Frankfurt daraus folgt

HRWF und die Partnerorganisationen sehen im Umgang mit religiösen Minderheiten einen Test für Südkoreas Bekenntnis zu Demokratie und Menschenrechten. Unsere Haltung bleibt:

  • Menschenwürde und Alter: Die Untersuchungshaft eines 95-Jährigen wirft ernste Fragen zur Verhältnismäßigkeit auf.
  • Unschuldsvermutung: Untersuchungshaft ist kein Urteil. Öffentliche Vorverurteilung ersetzt keine gerichtliche Prüfung.
  • Faire Verfahren: Religiöse Identität darf kein Grund für härtere Behandlung sein.
  • Bürgerrechte: Politische Teilhabe von Gläubigen ist kein Freibrief für Straftaten – und kein Vorwand, Religionsfreiheit auszuhebeln.

Zur weiteren Einordnung:

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